Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen sowie weitere Geräte und Anlagen
§1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, sowie die Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitsschutzbestimmungen und Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und bei Ablauf der Mietzeit das Mietobjekt in gesäubertem (gereinigten) Zustand und bei Maschinen diese vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen.
§2 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
1. Der Mietberechnung liegt eine Arbeitszeit von bis zu 8 Stunden am Tag zu Grunde. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter mitzuteilen, da diese zusätzlich berechnet werden.
2. Eine gesondert berechnete Mehrwertsteuer ist grundsätzlich vom Mieter zu zahlen.
3. Das Zurückbehalterecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
4. Ist der Mieter nach schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen. Die Ansprüche des Vermieters aus dem Vertrag bleiben bestehen. Die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer erzielt hat, werden nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
5. Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich der Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
7. Der Vermieter kann jederzeit Vorauszahlung für Miete, Montage, Transport- und Reparaturkosten usw. verlangen.
§3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem also betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
2. Kommt der Vermieter mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter keine Entschädigung verlangen. Ist eine angemessene Frist gesetzt, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin im Verzug befindet.
§4 Mängel bei Übergabe
1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand vor Beginn zu sichten und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten hierfür trägt der Mieter.
2. Bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich und telefonisch anzuzeigen. Die bei der Übergabe erkennbaren Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind.
3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, zu beseitigen. Die Kosten der Mängelbehebung trägt der Vermieter. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist, für die Beseitigung eines bei Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter
§5 Unterhaltspflicht des Mieters
1. Der Mieter ist verpflichtet
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen
b) die Reinigung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen
C) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Alle Kosten zur Behebung von Schäden durch Gewalt, Fehlbedienung, fehlende Wartung, übermäßigen Verschleiß trägt der Mieter.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
3. Vom Mieter müssen für die eine mögliche erforderliche Montage auf seine Kosten Hilfskräfte in ausreichender Zahl und Qualifikation, die den Anweisungen unserer Monteure Folge leisten (für bereitgestellte Hilfskräfte übernimmt der Vermieter jedoch keine Haftung) rechtzeitig gestellt werden. Vom Mieter ist weiterhin die erforderliche Energie (Stromanschluss, Kabel, Beleuchtung, Druckluft usw.), Hilfsmittel bereitzustellen. Der Mieter ist verantwortlich für die ungehinderte Zufahrt auf befestigten Wegen.
4. Kommt der Mieter den ihm obliegenden Pflichten und Maßnahmen nicht nach und kann dadurch die Anlieferung bzw. notwendige Montage/Anschluss nicht zum vereinbarten Zeitpunkt begonnen oder ungehindert durchgeführt werden, so hat der Vermieter einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten. Für alle Schäden, die dem Vermieter durch abhanden gekommene Maschinen- und Geräteteile oder mitgebrachte Materialien entstehen, wofür ihn kein Verschulden trifft, haftet der Mieter. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
§6 Haftungsbegrenzung des Vermieters
- Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
– grobem Verschulden des Vermieters
– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.
– Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.
– Haftung des Vermieters nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 4 Nr. 3 und 4 sowie § 6 Nr. 1 entsprechend.
§7 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf dieses nur zur Bedienung des Mietgegenstandes und nicht zu anderen Arbeiten eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Der Mieter trägt hier die Haftung.
§8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertraglich vereinbarten Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 2 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend oder bei einer vereinbarter Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand auf seine Kosten zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten (§ 5 Nr. 1b und 1c).
4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters rechtzeitig zu erfolgen, so dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
§9 Verletzung der Unterhaltspflicht
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, aus dem hervorgeht, dass der Mieter seiner in § 5 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
2. Der Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und eine Gelegenheit zur Nachprüfung ist vom Vermieter einzuräumen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzuzeigen.
3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr 4 nicht unverzüglich sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
§10 Weitere Pflichten des Mieters
1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten in Kenntnis zu setzen.
3. Der Mieter hat Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
§11 Kündigung
1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
– einen Tag, wenn Mietpreis pro Tag
– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
– eine Woche, wenn Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden
a) im Falle von §2 Nr. 4
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter klar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leitungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird.
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort bringt
d) in Fällen von Verstößen gegen §5 Nr. 1
3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht gebrauch, findet §2 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 8 und 10 Anwendung.
4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter vertretbaren Gründen längerfristig nicht möglich ist.
§12 Verlust des Mietgegenstandes
- Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technischen Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 8 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
2. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 4 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 und 9 Anwendung.
§13 Sonstige Bestimmungen
1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind schriftlich mitzuteilen.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für beide Teile und für sämtliche Ansprüche gilt der Hauptsitz des Vermieters – Amtgericht Eschwege. Bei Privatpersonen gilt dies ausdrücklich als vereinbart. Der Vermieter kann am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen. Für Mieter mit Firmensitz außerhalb der BRD gilt deutsches Recht.
4. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu.
5. Der Mieter verpflichtet sich, dass Geräumt für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, auch Diebstahl und Unterschlagung, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern.
Du kannst uns bezüglich dieser Geschäftsbedingungen schriftlich oder per E-Mail an die folgende Adresse kontaktieren:
Florian Virnau
anfrage@virnau-vermietung.de
Kreuzer Weg 6
37296 Ringgau – Renda
Deutschland
